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Wirksamkeit – Zweckmäßigkeit – Wirtschaftlichkeit

Wann

01/10/2020    
10:00 - 17:00

Buchungen

Buchungen geschlossen

Wo

Tagungshaus Caritas Pirckheimer Haus
Königstraße 64, Nürnberg, Bayern, 90402
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Wirksamkeit – Zweckmäßigkeit – Wirtschaftlichkeit 

Kriterien zur Bewertung von Leistungen nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Im BTHG wird an mehreren Stellen der Begriff Wirksamkeit benutzt. Für Leistungsbringer besonders interessant sind die Stellen mit Vorgaben zur Leistungsvereinbarungen im SGB IX n. F. Für die Rehabilitation finden sich die Vorgaben zu Leistungsvereinbarungen in § 38: „Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen – Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit – abgeschlossen werden“. Im Rahmen der Bedarfsermittlung soll nach § 13 u. a. erfasst werden, welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.

Grundsätzlich wird für die Eingliederungshilfe in § 123 bestimmt: „Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.“ Ergänzend dazu heißt es in §125: „In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind u. a. zu regeln: Inhalt, Umfang, Ziel und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen; sächliche und personelle Ausstattung, Qualifikation des Personals“.

Aus den Vorgaben für die Leistungsvereinbarungen lässt sich ableiten, dass

  • Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für Erfolg, Nutzen und Rentabilität der finanziellen Aufwendungen der Rehabilitations-/Leistungsträger stehen
  • Inhalt und Umfang der Leistungen mit den Leistungserbringern in Form von „Maßnahmepaketen“ zu vereinbaren sind
  • Ziele der Leistungen sich auf die Maßnahmepakete und die dadurch bewirkte Veränderung oder Erhaltung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beziehen
  • die Wirksamkeit der Maßnahmen sich an den Ergebnissen der Einzelmaßnahmen, die Zweckmäßigkeit am Ertrag eines Maßnahmepakets und die Wirksamkeit über den finanziellen Aufwand nachweisen lässt.

Bei der Bedarfsermittlung wird für die Zielfestlegung auf die S.M.A.R.T-Formel hingewiesen. Zum Erreichen der Ziele sind als Paket vereinbarte Einzelmaßnahmen notwendig. Sie sollten müssen sich ebenfalls an der S.M.A.R.T-Formel orientieren. Allerdings gibt es kein verbindliche Übersetzung der englischen Begriffe „specific“, „measurable“, „achievable“, „relevant“ und „timebound“. Im Seminar wird eine auf Maßnahmen anwendbare Version vorgestellt und mit Beispielen erläutert. Weiterhin ist im Hinblick auf Wirksamkeit zwischen dem Output als direktes Ergebnis der Einzelmaßnahmen und dem Outcome als Ertrag des Maßnahmepakets zu unterscheiden.

Ergebnisse von Maßnahmen zeigen sich als Veränderung oder Erhaltung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellungen einer Person. Sie sind als „Kompetenzelemente“ die Basis für die Bewertung der Wirksamkeit. Weitergehende Wirkungen beziehen sich auf den Ertrag in Form der Handlungskompetenz als „gebündelte“ Lernergebnisse. Sie zeigt sich in der Auswirkung auf die „volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft“ (SGB IX n. F. § 1) und ist die Basis für die Bewertung der Zweckmäßigkeit.

Maßnahmen sind bisher in Bedarfsermittlungsinstrumenten nicht oder nur sehr allgemein und wenig präzis formuliert. Es gibt für Maßnahmen oder Maßnahmepakete, anders als für die Beschreibung von Behinderung nach der ICF, noch keine übergreifende Grundlage. Dies wird sich allerdings 2019 mit der Verabschiedung der Internationalen Klassifikation der Gesundheitsinterventionen (International Classification of Health Interventions ICHI) ändern. Sie enthält einen Katalog definierter Aktionen, die zukünftig einzeln oder als Paket die Grundlage von Leistungsvereinbarungen sein können.

Im Seminar werden

  • die Inhalte – gesetzliche Vorgaben, S.M.A.R.T-Formel, ICHI – durch Vortrag dargestellt und erläutert sowie durch Beispiele verdeutlicht
  • zur Vertiefung und Anwendung der Inhalte in Einzel-, Partner- oder Kleingruppenarbeit weitere Beispiele bearbeitet.

Das Seminar richtet sich an Mitarbeitende zu deren Aufgaben die Umsetzung des SGB IX und die Nutzung der ICF gehören, z. B.

  • Leitungsverantwortliche
  • Fachdienste
  • Qualitätsbeauftragte

Teilnehmer:        max. 18 Personen

Dozent: Prof. Dr. Gerd Grampp (Dipl.-Päd.) Agentur für Forschung, Entwicklung, Beratung und Schulung in der Rehabilitation

Preis: 149,00€ zzgl. MwSt.(inkl. Seminarunterlagen, Tagungsgetränke,
Kaffee und Kuchen)

Veranstaltungsort: Tagungshaus Caritas Pirckheimer Haus
Königstraße 64
90402 Nürnberg

Beginn: 10.00 – 17.00 Uhr

Termin: 01.10.2020

Anmeldeschluss: 23.09.2020

Buchungen

Buchungen sind für diese Veranstaltung geschlossen.