Von der ICF-orientierten Bedarfsermittlung zu
ICF-basierten Maßnahmenpaketen
In einer Information zur Einführung ICF macht der LWV Hessen darauf aufmerksam, dass es sowohl für Mitarbeitende, als auch für diejenigen, für die die ICF Grundlage ihrer Unterstützungsarbeit unerlässlich ist, die Systematik der ICF zu verstehen und mit der speziellen Sprache umzugehen. (https://www.lwv-hessen.de/soziale-teilhabe/bundesteilhabegesetzperseh/schu-lung-itp-hessen-und-pit-hessen/ 22.10.19)
Dieser Hinweis beschreibt eine Anforderung, die länderübergreifend für die Eingliederungshilfe gilt und die für dieses Seminar Grundlage und Rahmen ist. Für die Bedarfsermittlung haben Rehabilitationsträger nach SGB IX Teil 1 – § 13 – systematische Prozesse und standardisierte Instrumente nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen anzuwenden. Sie sollen funktionsorientiert sein und insbesondere erfassen,
- ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
- welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat,
- welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und
- welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.
Teil 2 des SGB IX enthält das Leistungsgesetz für die Eingliederungshilfe. Es legt in § 118 fest, dass sich die Instrumente zur Bedarfsermittlung an der ICF zu orientieren, und die Erfassung der Beeinträchtigung der Aktivitäten in neun Lebensbereichen vorzusehen haben. Zur Umsetzung dieser Vorgabe wurden und werden länderspezifische Instrumente entwickelt, die die ICF in unterschiedlicher „Tiefe“ nutzen. In der einen oder anderen Form erfassen sie auch die oben erwähnten vier Punkte nach SGB IX § 13.
Die Punkte 3 „Ziel“ und 4 „Leistungen“ in § 13 schlagen eine Brücke von der Bedarfsermittlung zur Bedarfsdeckung durch prognostisch wirksame Leistungen. Diese Leistungen kann der Leistungsträger nach SGB IX § 28 allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, durch andere Leistungsträger oder unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen ausführen. Dabei bleibt der Leistungsträger jedoch für die Ausführung der Leistungen verantwortlich.
Daraus folgt, dass die Leistungsträger ein hohes Interesse daran haben, dass die Bedarfsdeckung wirkungsorientiert erfolgt. Grundlage der Leistungsausführung durch Leistungserbringer sind Vereinbarungen, die für die Rehabilitation nach SGB IX § 38 u. a. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste sowie angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen enthalten. Die Verträge sollen nach einheitlichen Grundsätzen – Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit – abgeschlossen werden. Für die Eingliederungshilfe wird als allgemeiner Grundsatz in SGB IX § 123 festgelegt, dass Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen.
Für die Bedarfsdeckung gibt es in der Eingliederungshilfe Probleme, weil in den ICF-orientierten Instrumenten zur Bedarfsermittlung keine oder nur durch Stichworte beschriebene Leistungen enthalten sind. In der Praxis erfolgt oft eine Orientierung an Vorgängerinstrumenten, die jedoch den Anforderungen des SGB IX nicht genügen. Hier stellt sich deshalb die Frage, wie prognostisch wirksame ICF-basierte Leistungen als Inhalt von Leistungsvereinbarungen zu beschreiben sind.
Hier kann an die ICF-Orientierung der Instrumente zur Bedarfsermittlung angeknüpft und auch für die Leistungen zur Bedarfsdeckung die ICF als Basis genutzt werden. Instrumente der Leistungserbringung sind ICF-basierte Maßnahmenpakete. Diese Leistungspakete enthalten Maßnahmen zur
- Diagnose einer vorliegenden oder drohenden Behinderung als Grundlage der Leistungsberechtigung einer Person
- Entwicklung oder Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft einer leistungsberechtigten Person
- Gestaltung der Umweltbedingungen dieser Person
- Vorbeugung einer Verschlimmerung der Situation einer Person oder der Bedingungen ihrer Umwelt.
Inhalte des Seminars
Das Seminar hat zwei Schwerpunkte:
- Die ICF als Grundlage für die Ermittlung des individuellen Bedarfs an Leistungen. Hier geht es darum, die ICF als Instrument zu verstehen und zu nutzen.
- Die ICF als Basis für die Festlegung von Leistungen zu Teilhabe. Hier geht es darum, ein Instrument für die Zusammenstellung von Maßnahmenpaketen kennenzulernen und zu nutzen.
Ziele
Die Teilnehmer
- erwerben Wissen zu ICF und zur Möglichkeit, ICF-basierte Maßnahmenpakete zu entwickeln;
- festigen ihr Wissen indem sie es bei der Bearbeitung von Arbeitsaufgaben anwenden;
- entwickeln Vorstellungen, wie die Inhalte des Seminars in die eigene Praxis übertragen werden können.
Methoden
- Informationen zu den Inhalten durch Vortrag
- Bearbeitung von Arbeitsaufgaben zu den Inhalten
- Austausch über die Inhalte aus Praxissicht
Zielgruppe
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in sozialen Diensten, in Wohn- und Werkstätten
Teilnehmer: max. 18 Personen
Dozent: Prof. Dr. Gerd Grampp (Dipl.-Päd.) Agentur für Forschung, Entwicklung, Beratung und Schulung in der Rehabilitation
Preis: 149,00€ zzgl. MwSt.(inkl. Seminarunterlagen, Tagungsgetränke,
Kaffee und Kuchen)
Veranstaltungsort: St. Ansgar – Haus
Schmilinskystr. 78
20099 Hamburg
Beginn: 09.30 – 16.30 Uhr
Termin: 15.01.2020
Anmeldeschluss: 08.01.2020
Buchungen
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